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Ralf Prohaska

Schornsteinfegermeister
Gebäudeenergieberater (HWK)
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Energienews


16.02.2021

Handwerk kritisiert Gesetz zur E-Mobility

Der Zentralverband der Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) kritisiert, dass die Schwellenwerte für Neubauten und umfangreich sanierte Gebäude im Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) zu hoch sind. Der Verband fordert, Ladepunkte bereits ab dem ersten Parkplatz vorzusehen oder diese zumindest planerisch zu berücksichtigen und Leerrohre einzuziehen.

Um den geplanten Hochlauf der E-Mobility zu unterstützen, sei das Gesetz in der jetzigen Ausprägung nicht ambitioniert genug, so der Verband. Ähnlich sieht das der Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie.  In fehlenden Leerrohren für Ein- und Zweifamilien-Neubauten sieht ein Hemmnis für die Umsetzung der Elektromobilität. Eine spätere Nachrüstung sei zehnmal so teuer.

Der ZVEH kritisiert, dass das Gesetz die Installation von Ladeinfrastruktur in Wohngebäuden bei Neubauten erst ab dem fünften, bei umfangreich renovierten Wohngebäuden ab dem zehnten Stellplatz vorsieht. Damit blieben  Ein- und Zweifamilienhäuser, die hierzulande immerhin einen Anteil von rund 30 Prozent am Immobilienbestand haben, unberücksichtigt.

Zusätzlichen Schub erhält das Thema durch die im Dezember aufgelegte Förderung  So waren laut KfW zum 31. Januar 2021 bereits 214 Millionen Euro abgerufen worden. Das ursprüngliche Fördervolumen von 200 Millionen Euro wurde daraufhin zwar auf 300 Millionen erhöht. Größeres Interesse an E-Mobility in ihren Projekten stellen auch Energieberaterinnen und Energieberater fest. In einer Kurzumfrage zu E-Mobility im September 2020 sagte ein Drittel, dass E-Mobility in Beratungen sehr wichtig oder wichtig sei, 40 Prozent gaben an, es spiele manchmal eine Rolle.

Bei Erneuerung der Elektroanlage ist E-Lade-Nachrüstung sinnvoll

Nicht nachvollziehbar ist für den ZVEH zudem, warum das GEIG den Begriff „umfangreiche Renovierung“ an die Gebäudehülle koppelt, die in keinem Zusammenhang zur Elektroanlage steht. So macht es nach Meinung des Verbands viel mehr Sinn, eine nachträgliche Ausstattung mit Ladeinfrastruktur dann vorzuschreiben, wenn im Rahmen einer Renovierung ohnehin an der Elektroanlage gearbeitet oder in den Bereich der Parkplätze eingegriffen wird. Bei Arbeiten an der Gebäudehülle – laut GEIG ist Ladeinfrastruktur in dem vorgeschriebenen Anteil vorzusehen, wenn 25 Prozent der Gebäudehülle von der Renovierung betroffen sind – ergibt sich jedoch kein Synergieeffekt, so dass die Bezugnahme auf die Gebäudehülle wenig logisch erscheint.

Keine Unternehmererklärung für E-Handwerker

Wie schon im vorhergehenden Referentenentwurf wehrt sich der ZVEH zudem gegen die im GEIG festgeschriebene Unternehmererklärung, die E-Handwerker dazu verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass bei Neubau/Sanierung alle Vorgaben des Gesetzes hinsichtlich der Elektromobilitätsinfrastruktur erfüllt wurden. Hier, so die Kritik, gehöre statt des ausführenden Betriebs derjenige in die Pflicht genommen, der bei der Gebäudeplanung die tatsächliche Entscheidungshoheit habe. War in der Referentenvorlage noch der Bauherr/Gebäudeeigentümer zur Ausstellung einer Unternehmererklärung verpflichtet, ging die Verpflichtung nun auf das elektrohandwerkliche Unternehmen als rein ausführendes Organ über. Neben der (nicht vertretbaren) Verlagerung von Verantwortung – bei Nicht-Einhaltung drohen Bußgelder – bedeutet das für die an Bau/Sanierung beteiligten E-Unternehmen darüber hinaus einen hohen Bürokratieaufwand.

Evaluierung des E-Mobility-Gesetzes nach zwei Jahren

Begrüßt wird vom ZVEH, dass eine Evaluierung des Gesetzes auf Drängen der SPD nun bereits nach zwei Jahren erfolgen soll. Ursprünglich war vorgesehen, das GEIG erst nach drei Jahren auf den Prüfstand zu stellen. Mit der Verkürzung der Frist besteht somit bereits nach 24 Monaten die Möglichkeit, Nachbesserungen vorzunehmen. pgl

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